Ambul. neuropsych. Behandlungen

Seit dem 24. Februar 2012 ist die Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Neuropsychologische Therapie) des Gemeinsamen Bundesausschusses rechtskräftig. Gesetzlich versicherte Patienten mit erworbener Hirnschädigung haben bei entsprechender Indikation einen Anspruch auf ambulante neuropsychologische Therapie. Die Feststellung der Indikation zur neuropsychologischen Therapie erfordert eine zweistufige Diagnostik (die im Rahmen einer Behandlung nicht durch denselben Leistungserbringer vorgenommen werden darf):

  • Stufe 1, somatische Abklärung: Feststellung einer erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung durch einen Neurologen, Nervenarzt oder Psychiater. In der Regel erfolgt dies im Rahmen der fachärztlichen Erstversorgung. Die Feststellung eines neurologischen Schadens im Entlassungsbrief reicht aus.
  • Stufe 2, neuropsychologische Diagnostik, Indikationsstellung, Behandlungsplan: Zur Durchführung und Abrechnung von ambulanter neuropsychologischer Therapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sind Psychotherapeuten oder Ärzte mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation berechtigt.

Ihr Weg in die ambulante neuropsychologische Therapie

Schaubild - Der Weg zum Neurophychologen

Schritt 1:

Ein Facharzt (Klinik oder ambulant) stellt fest, dass eine ambulante neuropsychologische Behandlung notwendig und indiziert ist und stellt Ihnen ggf. eine entsprechende Notwendigkeitsbescheinigung mit der neurologischen ICD-10-Diagnose aus. Sie erhalten eine entsprechende schriftliche Empfehlung vom Facharzt (z.B. im Entlassbrief). Wenn ein Neuropsychologe, z. B. noch in der Klinik, zusätzlich bereits eine ICD-10-F0-Diagnose vergeben hat und auch diese in der Notwendigkeitsbescheinigung dokumentiert und vom Neuropsychologen unterschrieben ist, kann es den Beginn der Behandlung erleichtern.

Schritt 2:

Sie fragen bei den niedergelassenen Neuropsychologen mit Kassenzulassung in Ihrer Nähe wegen Terminen an. Adressen und Telefonnummern können Sie am einfachsten bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Arzt erfragen sowie online in der Arzt-Suchfunktion der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Ihres Bundeslandes sowie auf der GNP-Behandlerliste finden.

Insbesondere, wenn es schwierig ist, einen Termin zu finden, empfehlen wir Ihnen, sich an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen zu wenden.

Bekommen Sie einen Termin, ist das gut und die Behandlung dort kann losgehen. Alles weitere wird der Neuropsychologe mit Kassenzulassung mit Ihnen besprechen und klären. Die Abrechnung erfolgt über die Gesundheitskarte.

Bekommen Sie keinen Termin, ist die Praxis sehr weit entfernt, sollten Sie sich dort nicht wohlfühlen oder wäre die Wartezeit für Sie zu lange (mehr als 3 Monate), notieren Sie dies bzw. lassen Sie es sich schriftlich geben, da Sie dann die Möglichkeit zu Schritt 3 haben.

Schritt 3:

Wenden Sie sich, wenn Sie aus oben genannten Gründen keinen Platz bei einem niedergelassenen Neuropsychologen mit Kassenzulassung bekommen haben, an einen niedergelassenen Neuropsychologen ohne Kassenzulassung (Privatpraxis). Mögliche Adressen in Ihrer Nähe können Ihnen in der Regel Ihre Ärzte oder auch die Krankenkasse nennen oder Sie finden sie auf den oben genannten Internetseiten.

Fragen Sie beim Therapeuten nach, was es alles braucht, um dort eine Behandlung beginnen zu könne. In der Regel wird Ihnen von den entsprechenden Therapeuten bei allen weiteren Schritten geholfen.

Die Abrechnung erfolgt im sogenannten Kostenerstattungsverfahren ohne Gesundheitskarte. Die Behandlung muss von der Krankenkasse explizit genehmigt werden. Die Rechnung dafür erhalten Sie, Sie müssen sie bezahlen und bekommen das Geld von der Krankenkasse zurückerstattet. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass der Therapeut über eine Abtretungserklärung von Ihnen direkt mit der Krankenkasse abrechnet.

Ausführliche Informationen zum Kostenerstattungsverfahren finden Sie untenstehend sowie in der Broschüre der BPtK. Für weitere tiefergehende Informationen finden Sie die Anforderungen an eine neuropsychologische Praxis in den Qualitätsstandards zu Praxen neuropsychologischer Therapie.

In jedem Fall sollten Sie, wenn Ihnen eine ambulante neuropsychologische Behandlung empfohlen wurde, diese auch möglichst zeitnah in Anspruch nehmen, um kompetente Unterstützung bei der Bewältigung der kognitiven, emotionalen und sozialen Folgeprobleme Ihrer neurologischen Erkrankung zu erhalten.
Lassen Sie sich von den oben beschriebenen Formalitäten nicht abschrecken!

Kostenerstattung

Da die neuropsychologische Versorgung derzeit noch nicht flächendeckend gewährleistet ist, gibt es die Möglichkeit, bis dahin auch von nicht zugelassenen Neuropsychologen über das Instrument der Kosten­erstattung behandelt zu werden. Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Krankenkassen, rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten zu sorgen. Ist die Krankenkasse beispielsweise aufgrund einer noch nicht flächendeckend gewährleisteten Versorgung dazu nicht in der Lage und sind den Versicherten für eine selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Kasse die Ausgaben erstatten. Eine selbst beschaffte Leistung kann die neuropsychologische Behandlung durch einen nicht zugelassenen Neuropsychologen sein. Dieser Anspruch auf Kostenerstattung ist gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen gesetzlichen Krankenkassen.

Um sicher zu stellen, dass die Kasse die Kosten übernimmt, sollte vorab ein Antrag gestellt werden. Hierfür legt man in einem Brief die Gründe dar, warum dringend eine neuropsychologische Behandlung notwendig ist und dass hierfür nicht rechtzeitig ein Therapieplatz bei einem Neuropsychologen mit Kassenzulassung gefunden werden konnte. Daher wird um die Zustimmung der Behandlung bei dem Neuropsychologen ohne Zulassung gebeten. Zu diesem Antrag gehören des weiteren

  • eine Bescheinigung, dass eine neuropsychologische Behandlung notwendig ist und zeitnah erfolgen muss,
  • das Protokoll der vergeblichen Suche nach einem Neuropsychologen mit Kassenzulassung und
  • die Bescheinigung des Neuropsychologen in Privatpraxis, dass die Behandlung kurzfristig übernommen wird.