Gesellschaft für Neuropsychologie e.V. (GNP) - FAQ

Fragen und Antworten zur Weiterbildung, Zertifizierung und Prüfung

Psychotherapie-Reform

Vorbemerkungen und Hinweise

Viele Fragen betreffen die Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie bzw. den Wunsch, im Bereich der Klinischen Neuropsychologie beruflich tätig zu werden. Als Fachgesellschaft entwickelt und definiert die GNP die inhaltlichen Vorgaben für eine Qualifizierung im Gebiet der Neuropsychologie. Zugleich knüpft eine Qualifizierung immer auch an fachlich wie rechtlich festgelegte Voraussetzungen und muss ihrerseits insbesondere im Gebiet der Heilkunde berufs- und sozialrechtlichen Bestimmungen genügen. Nicht zuletzt unterliegen Aus- und Weiterbildungswege kontinuierlicher Veränderung.

Dies alles führt dazu, dass es

  1. a) keine einfachen Antworten gibt,
  2. b) die jeweilige Antwort auch davon abhängt, welcher „Aus- und Weiterbildungsgeneration“ man angehört und
  3. c) manche Antworten im Verlauf der dynamischen Entwicklungen überarbeitet werden müssen.

Vor diesem Hintergrund haben wir – Vorstand und Wissenschaftlicher Beirat der GNP - uns nach bestem Wissen und Gewissen bemüht, die FAQs zu beantworten.

Eine Haftung für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir nicht, sehr wohl aber die Zusage, unser Informationsangebot auf der Homepage wie im Rahmen unserer Beratungen fortlaufend weiter zu entwickeln.

Was bedeutet die Reform des Psychotherapeutengesetzes allgemein?

Bundestag und Bundesrat haben eine weitreichende Reform des Gesetzes zur Ausbildung von Psychotherapeut*innen beschlossen, die seit dem 1. September 2020 mit zwölfjähriger Übergangsfrist (bis 2032) gültig ist. Mit der Reform wird die Ausbildung von Psychotherapeut*innen grundlegend umgestellt. So wird es künftig nötig sein, ein Studium mit psychotherapeutischer Ausrichtung zu absolvieren, nach dessen Abschluss die Approbationsprüfung erfolgt. Nach Erlangen der Approbation kann eine berufsbegleitende Weiterbildung absolviert werden. Die Musterweiterbildungsordnung sieht neben gebietsübergreifenden Inhalten die fachpsychotherapeutische Spezialisierung in drei Gebieten vor:

 

  • Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
  • Psychotherapie für Erwachsene
  • Neuropsychologische Psychotherapie

 

Die Gebietsweiterbildungen nach den Ziffern 1 und 2 beinhalten die Qualifizierung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, nach Ziffer 3 in Methoden und Techniken eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens. Die Weiterbildung findet in Anstellung und daher in bezahlter Berufstätigkeit statt.

 

Die Musterweiterbildungsordnung kann hier eingesehen werden: https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2022/05/Muster-Weiterbildungsordnung_Psychotherapeut_innen-der-BPtK.pdf
Die konkreten Vorgaben für die Gebietsweiterbildungen müssen von allen Landespsychotherapeutenkammern einzeln in ihrer jeweiligen Weiterbildungsordnung umgesetzt und verabschiedet werden. Es besteht Konsens unter den Landeskammern, dass es möglichst keine Abweichungen von der Musterweiterbildungsordnung der BPtK geben soll, um eine kohärente Weiterbildungsstruktur über die Bundesländer hinweg zu schaffen. Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die ihre Approbation und Fachkunde nach alten Regelungen (Übergangsfrist bis 2032) erworben haben, absolvieren auch Weiterbildungen nach den bisherigen Weiterbildungsordnungen für Psychologische Psychotherapeut*innen der zuständigen Landespsychotherapeutenkammern.

 

Was bedeutet die Reform des Psychotherapeutengesetzes zukünftig für die Spezialisierung in Klinischer Neuropsychologie?

Die psychologische Behandlung von Menschen mit neuropsychologischen Störungen nach erworbenen Hirnschädigungen stellt ein Indikationsgebiet für Psychotherapie dar und erfolgt mit der wissenschaftlich anerkannten Methode der Neuropsychologischen Psychotherapie. Bereits im neuen Studium zur Approbation in Psychotherapie erlangen laut PsychThApprO alle Absolvent*innen Grundkenntnisse und Fertigkeiten zur Diagnostik und Behandlung von neuropsychologischen Störungen. Einige Universitäten werden sich darüber hinaus, z.B. über Wahlangebote noch einmal besonders auf neuropsychologischem Fachgebiet profilieren. Grundsätzlich sind aber zukünftig alle nach der neuen staatlichen Prüfung approbierte Psychotherapeut*innen befähigt und berechtigt, eine fachpsychotherapeutische Weiterbildung auf dem Gebiet der Klinischen Neuropsychologie anzutreten. Die noch zu verabschiedenden Weiterbildungsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern werden hier der neuen Musterweiterbildungsordnung (siehe Frage 1) folgen und die altersübergreifende Gebietsqualifizierung „Neuropsychologische Psychotherapie“ vorsehen. Dadurch ist es nun unmittelbar nach der Approbationsprüfung möglich, Fachpsychotherapeut*in mit der Spezialisierung auf neuropsychologische Störungen und neuropsychologische Psychotherapie zu werden. Die Weiterbildung findet dann berufsbegleitend und in Anstellung an anerkannten neuropsychologischen Behandlungseinrichtungen statt.

PT-Reform - Informationen für Personen, die ihr Psychologie-Studium VOR dem 1. September 2020 angetreten oder ihr Studium bereits abgeschlossen haben

Vorbemerkungen und Hinweise

Viele Fragen betreffen die Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie bzw. den Wunsch, im Bereich der Klinischen Neuropsychologie beruflich tätig zu werden. Als Fachgesellschaft entwickelt und definiert die GNP die inhaltlichen Vorgaben für eine Qualifizierung im Gebiet der Neuropsychologie. Zugleich knüpft eine Qualifizierung immer auch an fachlich wie rechtlich festgelegte Voraussetzungen und muss ihrerseits insbesondere im Gebiet der Heilkunde berufs- und sozialrechtlichen Bestimmungen genügen. Nicht zuletzt unterliegen Aus- und Weiterbildungswege kontinuierlicher Veränderung.

Dies alles führt dazu, dass es

  1. a) keine einfachen Antworten gibt,
  2. b) die jeweilige Antwort auch davon abhängt, welcher „Aus- und Weiterbildungsgeneration“ man angehört und
  3. c) manche Antworten im Verlauf der dynamischen Entwicklungen überarbeitet werden müssen.

Vor diesem Hintergrund haben wir – Vorstand und Wissenschaftlicher Beirat der GNP - uns nach bestem Wissen und Gewissen bemüht, die FAQs zu beantworten.

Eine Haftung für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir nicht, sehr wohl aber die Zusage, unser Informationsangebot auf der Homepage wie im Rahmen unserer Beratungen fortlaufend weiter zu entwickeln.

 

Auf welchen Wegen kann ich zu einer psychotherapeutischen Approbation gelangen?

Wenn Sie Ihr Studium VOR dem 1. September 2020 an einer deutschen Universität begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, stehen Ihnen grundsätzlich der alte und der neue Weg zur Approbation offen. Voraussetzung für den neuen Weg nach der Reform des Psychotherapeutengesetzes ist, dass Sie Ihr Bachelor- und Masterstudium in Studiengängen absolvieren, die den Anforderungen der neuen Approbationsordnung (PsychThApprO) entsprechen. Je nach Standort ist es möglich, in die neuen berufsrechtlich anerkannten Bachelor-Studiengänge überzuwechseln oder durch Zusatzleistungen gleichwertige Studienabschlüsse zu erzielen, mit denen die Voraussetzungen für die Aufnahme in einem spezialisierten klinischen Masterstudiengang zur Approbation erworben werden. In diesem Fall treffen alle Informationen auf Sie zu, die unter 2) aufgeführt sind.

In jedem Fall steht Ihnen aber laut Übergangsregelungen des PsychThG die Möglichkeit offen, die Zugangsvoraussetzungen für die bisherige postgraduale Psychotherapieausbildung zu erwerben, indem Sie einen universitären Masterabschluss in Psychologie abschließen, der eine Prüfung in Klinischer Psychologie einschließt.

 

Wie lange kann ich die bisherige postgraduale psychotherapeutische Ausbildung noch absolvieren?

Absolvent*innen, die bis zum 31.08.2020 ein einschlägiges universitäres Psychologiestudium aufgenommen haben oder schon abgeschlossen haben (auch wenn das schon lange zurückliegt), können noch bis Herbst 2032 die bisherige postgraduale Psychotherapieausbildung absolvieren. Die postgraduale Psychotherapieausbildung muss dabei bis 2032 beendet sein (in Härtefällen bis 2035). Die Ausbildungsinstitute nehmen voraussichtlich noch bis ca. 2026 oder 2027 Auszubildende auf, dies liegt aber im Ermessen jedes einzelnen Instituts. Erkundigen Sie sich am besten direkt bei den Ausbildungsinstituten Ihrer Wahl.

 

Welche Wege gibt es für mich, die zu einer neuropsychologischen Spezialisierung führen?

Absolvent*innen, die bis zum 31.08.2020 ihr Psychologiestudium aufgenommen und keine Approbation haben und anstreben, können über das 3-jährige GNP-Curriculum „Klinische Neuropsychologie“ die Qualifikation und Bezeichnung als „Klinische/r Neuropsycholog*in GNP“ erlangen. Dieser Weg führt nicht zu einer Approbation und damit nicht zu einer heilkundlichen Berufszulassung. Diese ist erforderlich, um in ambulanter Praxis über die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen anbieten und abrechnen zu können. In der stationären Versorgung ist das Zertifikat klinische Neuropsychologie (GNP) nach wie vor sehr geschätzt. Die Kolleg*innen arbeiten hochqualifiziert, engagiert und in verantwortungsvollen Positionen. Noch ist nicht absehbar, welche langfristigen beruflichen Perspektiven sich für nicht-approbierte Kolleg*innen in klinisch-neuropsychologischen Institutionen ergeben. Sicher ist, dass es außerhalb der Heilkunde für nicht-approbierte, aber neuropsychologisch qualifizierte Personen weitere sehr interessante Anwendungsfelder gibt, z.B. in der beruflichen Rehabilitation, Pädagogik, Ingenieurswissenschaft oder neurowissenschaftlichen Grundlagenforschung. Die GNP engagiert sich für den Ausbau der Weiterbildungsmöglichkeiten.

Absolvent*innen, die bis zum 31.08.2020 ihr Psychologiestudium aufgenommen haben und noch bis Herbst 2032 über eine postgraduale Psychotherapieausbildung („nach altem Weg“) ihre Approbation und Fachkunde erlangen, können die 2-jährige neuropsychologische Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung für psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (Musterweiterbildungsordnung, siehe https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2021/04/Muster-Weiterbildungsordnung_PP-und-KJP-der-BPtK.pdf) absolvieren. Ob und in welchem Umfang bereits etablierte Strukturen der GNP Weiterbildung (GNP-akkreditierte Institutionen mit approbierten Weiterbildungsermächtigten, GNP Kurse, GNP-Supervisoren) genutzt werden können, erfragen Sie bitte unbedingt rechtzeitig vor Beginn Ihrer Weiterbildung für Ihren individuellen Einzelfall bei Ihrer zuständigen Psychotherapeutenkammer.

Wie bekomme ich eine Kassenzulassung als klinische*r Neuropsycholog*in?

Wer eine Approbationsausbildung und eine neuropsychologische Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung der Kammern absolviert hat, kann einen Antrag auf Kassenzulassung bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung stellen. Eine Abrechnungsgenehmigung für neuropsychologische Leistungen in der ambulanten Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grundlage des GNP Zertifikats zu erhalten, kann in einzelnen Zulassungsbezirken über Einzelfallentscheidungen möglich sein. Der sicherste Weg zur Erteilung einer solchen Abrechnungsgenehmigung ist jedoch der Erwerb der Zusatzbezeichnung „Klinische Neuropsychologie“ der jeweils zuständigen Landespsychotherapeutenkammer („Kammerzertifikat“), welcher in den Weiterbildungsordnungen der Kammern geregelt ist. Der grundsätzlich vorgesehene Weg zu einer solchen Zusatzbezeichnung sieht vor, dass Weiterbildung nach der Approbation in Psychotherapie absolviert wird. Weiterbildungsanteile, die vor Beginn der Psychotherapieausbildung erbracht wurden, können daher in keinem Fall für das Kammerzertifikat angerechnet werden. In den Weiterbildungsordnungen der verschiedenen Landespsychotherapeutenkammern gibt es jedoch unterschiedliche Regelungen, in welchem Umfang Weiterbildungsbestandteile, die während der Psychotherapieausbildung vor der Approbation erworben wurden oder die in nicht von der jeweiligen Kammer zertifizierten Kursen und Einrichtungen erbracht wurden, anerkannt werden können. Bitte informieren Sie sich unbedingt rechtzeitig vor Beginn Ihrer Weiterbildung für Ihren individuellen Einzelfall bei Ihrer zuständigen Psychotherapeutenkammer.

 

Wie lange wird es das GNP-Curriculum zur/zum klinischen Neuropsycholog*in noch geben?

Das aktuelle GNP Curriculum mit dem Zertifikat 2017 in klinischer Neuropsychologie wird entsprechend der in der Gesetzesreform festgelegten Übergangsregelung bis 2032 (in Härtefällen bis 2035) für Absolvent*innen, die bis zum 31.08.2020 ihr Psychologiestudium aufgenommen haben, angeboten.

Für Absolvent*innen, die ab dem 01.09.2020 ihr Studium aufgenommen haben, führt der Weg in die klinische Neuropsychologie über die neue Gebietsweiterbildung neuropsychologische Psychotherapie, an deren inhaltlicher Ausgestaltung die GNP durch ihre Vertreter in den Psychotherapeutenkammern beteiligt ist. Für Absolvent*innen von nicht-approbationskonformen Studiengängen bemühen wir uns derzeit noch um Lösungen. Auch zukünftig wird sich die GNP für die neuropsychologische Weiterbildung engagieren.

Wer kann das GNP-Curriculum Klinische Neuropsychologie noch absolvieren?

Alle Absolvent*innen, die bis zum 31.08.2020 ihr Psychologiestudium aufgenommen haben. Für Absolvent*innen verwandter und/oder ausländischer Studiengänge gibt es die Möglichkeit, über eine Äquivalenzprüfung die Gleichwertigkeit der Abschlüsse bei der GNP prüfen zu lassen, s. Homepage Zulassungsvoraussetzungen https://www.gnp.de/aus-und-weiterbildung/zulassungsvoraussetzungen

Für alle Absolvent*innen, die nach dem 31.08.2020 ihr Psychologiestudium aufgenommen haben, gibt es neben der klinischen Neuropsychologie auch sehr interessante nicht-heilkundliche Anwendungsfelder. Hier wird die GNP in den nächsten Jahren gezielt neue Weiterbildungen entwickeln.

 

Wo kann ich mit der GNP-Zertifizierung zur/m klinischen Neuropsycholog*in tätig werden?

Prinzipiell muss zwischen der fachlichen Qualifikation auf der einen und der berufsrechtlichen Erlaubnis zur Ausübung einer heilkundlichen Tätigkeit auf der anderen Seite unterschieden werden.  Die fachliche Kompetenz kann z.B. durch die Weiterbildung Klinische Neuropsychologie GNP und das entsprechende Zertifikat erworben werden. Seit 1993 bietet die GNP eine Weiterbildung zum/zur zertifizierten Klinischen Neuropsycholog*in an, die sich als spezifische fachliche Grundlage für eine Berufstätigkeit sowie als Qualitätsstandard in der Versorgung von Patienten mit Erkrankungen oder Funktionsstörungen des Gehirns etablieren konnte. Das GNP Zertifikat berechtigt zum Führen der Bezeichnung Klinische*r Neuropsycholog*in (GNP). Das GNP Zertifikat ist keine staatliche Heilkundeerlaubnis und berechtigt damit für sich allein nicht zum selbständigen heilkundlichen Arbeiten. Die Erlaubnis heilkundlicher Tätigkeit ist in Deutschland gesetzlich reguliert und erfordert zwingend eine Heilkundeerlaubnis (z.B. Approbation).

Die Anwendung der fachlichen Kompetenz in heilkundlicher Tätigkeit ist nur im Rahmen der Psychotherapie möglich. Neuropsychologische Therapie ist seit 2008 die einzige wissenschaftlich anerkannte Psychotherapiemethode zur Behandlung von organisch bedingten psychischen Störungen (ICD-10, F0) und wurde 2012 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen. Die erforderlichen Qualifikationswege umfassen sowohl Approbation als auch eine Zusatzqualifizierung in ‚Klinischer Neuropsychologie‘. Das GNP-Zertifikat erfüllt noch in einzelnen Landespsychotherapeutenkammern die Anforderungen für die Zusatzbezeichnung. Die Abrechnungsgenehmigung neuropsychologischer Leistungen in der ambulanten Krankenversorgung durch die kassenärztlichen Vereinigungen ist grundsätzlich an den Qualifikationsnachweis durch die Landespsychotherapeutenkammern gebunden. Allerdings kann es in einzelnen Zulassungsbezirken über Einzelfallentscheidungen möglich sein, eine Abrechnungsgenehmigung für neuropsychologische Leistungen auf der Grundlage des GNP Zertifikats zu erhalten.

Für eine angestellte Tätigkeit in Kliniken oder Rehazentren ist die fachliche Qualifikation, die durch das GNP-Zertifikat nachgewiesen wird, sehr geschätzt. Wie sich die Anforderungen hier in den nächsten Jahren weiterentwickeln werden, kann derzeit nicht sicher vorausgesagt werden.

 

Wenn ich bereits über das GNP-Zertifikat verfüge, können mir dann Leistungen aus bereits bestehenden Weiterbildungen für die neuen Wege anerkannt werden? Kann ich in die neue Gebietsweiterbildung „Neuropsychologische Psychotherapie“ wechseln?

Nein. Es handelt sich um ein ganz neues System. Eine Anrechnung bisheriger psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildungen für die neuen Gebietsweiterbildungen ist generell formal nicht vorgesehen.

PT Reform - Informationen für Personen, die ihr Studium NACH dem 31. August 2020 angetreten haben oder die ein Studium erst noch antreten wollen

Vorbemerkungen und Hinweise

Viele Fragen betreffen die Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie bzw. den Wunsch, im Bereich der Klinischen Neuropsychologie beruflich tätig zu werden. Als Fachgesellschaft entwickelt und definiert die GNP die inhaltlichen Vorgaben für eine Qualifizierung im Gebiet der Neuropsychologie. Zugleich knüpft eine Qualifizierung immer auch an fachlich wie rechtlich festgelegte Voraussetzungen und muss ihrerseits insbesondere im Gebiet der Heilkunde berufs- und sozialrechtlichen Bestimmungen genügen. Nicht zuletzt unterliegen Aus- und Weiterbildungswege kontinuierlicher Veränderung.

Dies alles führt dazu, dass es

  1. a) keine einfachen Antworten gibt,
  2. b) die jeweilige Antwort auch davon abhängt, welcher „Aus- und Weiterbildungsgeneration“ man angehört und
  3. c) manche Antworten im Verlauf der dynamischen Entwicklungen überarbeitet werden müssen.

Vor diesem Hintergrund haben wir – Vorstand und Wissenschaftlicher Beirat der GNP - uns nach bestem Wissen und Gewissen bemüht, die FAQs zu beantworten.

Eine Haftung für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir nicht, sehr wohl aber die Zusage, unser Informationsangebot auf der Homepage wie im Rahmen unserer Beratungen fortlaufend weiter zu entwickeln.

Wie erlange ich in Zukunft die Approbation als Psychotherapeut*in?

Das neue Psychotherapeutengesetz gibt die Ausbildung von Psychotherapeut*innen in den Verantwortungsbereich der Universitäten und gleichgestellten (privaten) Hochschulen. Studierende, die Psychotherapeut*in werden wollen, absolvieren ein dreijähriges Bachelorstudium in einem polyvalenten Studiengang mit Wahl eines klinischen Schwerpunkts oder in einem Studiengang mit bereits stärker psychotherapeutischer Ausrichtung. Daran schließt sich ein Master in Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie an. Dieser Abschluss ist wiederum die Voraussetzung für eine staatliche Prüfung zur Approbation als Psychotherapeut*in, die direkt nach dem Studium abgelegt werden kann. Die Inhalte und Rahmenbedingungen des Studiums und die Approbationsprüfung werden geregelt durch die Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen (PsychThApprO) (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2020). Die Approbation als Psychotherapeut*in berechtigt berufsrechtlich zur eigenständigen Ausübung von Psychotherapie. Zur Erlangung einer fachpsychotherapeutischen Qualifikation muss anschließend eine Gebietsweiterbildung absolviert werden.

 

Wie kann ich erkennen, ob mein Studiengang zur Approbation in Psychotherapie führt?

Studierende, die die Approbation als Psychotherapeut*in anstreben, müssen bereits einen Bachelorstudiengang absolvieren, der nach den Vorgaben der Approbationsordnung (PsychThApprO) gestaltet ist. Die Gesundheitsbehörden der Länder zertifizieren die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben mit einem Bescheid. Achten Sie bei der Wahl Ihres Studienganges auf diese Zertifizierung. An den meisten Universitäten sind diese Studiengänge zur Approbation als allgemeiner B.Sc. Psychologie polyvalent gestaltet, d.h. sie qualifizieren für verschiedene psychologische Berufswege. Studierende mit Interesse am Psychotherapeut*innenberuf müssen innerhalb des Bachelorstudiums die laut Studienordnungen vorgesehenen klinischen Schwerpunkte in Form von Wahlmodulen wählen.

Mit Beginn des Masterstudiums muss dann auf Ebene des Studienganges eine Entscheidung getroffen werden. Für eine spätere psychotherapeutische Berufsausübung müssen Studierende ein Masterstudium mit klinischer Ausrichtung belegen, das zur Ablegung der Approbationsprüfung berechtigt. An den meisten Universitäten sind diese Studiengänge als Master in Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie gestaltet und bezeichnet. Sofern es sich um einen Master in Psychologie handelt, stehen Absolvent*innen mit dem entsprechenden Abschluss natürlich auch Berufswege in anderen psychologischen Anwendungsfeldern offen.

Wie kann ich mich während des Studiums und der fachpsychotherapeutischen Weiterbildung spezialisieren, wenn ich auf dem Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie arbeiten möchte?

Bereits im neuen Studium zur Approbation in Psychotherapie erlangen laut PsychThApprO alle Absolvent*innen Grundkenntnisse und Fertigkeiten zur Diagnostik und Behandlung von neuropsychologischen Störungen. Einige Universitäten werden sich darüber hinaus, z.B. über Wahlangebote noch einmal besonders auf neuropsychologischem Fachgebiet profilieren. Das wird in den Studienordnungen und Modulbeschreibungen der einzelnen Standorte entsprechend ausgewiesen. Grundsätzlich sind aber zukünftig alle nach der neuen staatlichen Prüfung approbierten Psychotherapeut*innen befähigt und berechtigt, eine fachpsychotherapeutische Weiterbildung auf dem Gebiet der Klinischen Neuropsychologie anzutreten. Mit einer Gebietsweiterbildung in „Neuropsychologischer Psychotherapie“ darf man Patient*innen mit neuropsychologischen Störungen diagnostizieren und behandeln. Diese Gebietsweiterbildung kann man dann zukünftig – analog zur ärztlichen Profession – berufsbegleitend an anerkannten Weiterbildungsstätten zum/zur Fachpsychotherapeut*in absolvieren. Der Abschluss gilt als Voraussetzung für den Eintrag in das Arztregister, mit dem man die Zulassung für die Patient*innenversorgung und die Berechtigung zur Abrechnung über die Krankenkasse erhalten kann, sofern es freie Kassensitze gibt. Approbierte Psychotherapeut*innen mit einer abgeschlossenen fachpsychotherapeutischen Gebietsweiterbildung in Neuropsychologischer Psychotherapie werden sich nicht nur ambulant niederlassen können, sondern auch Leitungs- und Weiterbildungsaufgaben in Kliniken und anderen Einrichtungen der Rehabilitation übernehmen können.  

Kann ich mich auch neuropsychologisch spezialisieren, wenn ich keinen Studienplatz in einem klinischen Masterstudiengang bekomme oder wenn ich nicht psychotherapeutisch arbeiten will/ kann?

Hier wird zukünftig noch stärker als bisher unterschieden zwischen heilkundlich ausgeübter neuropsychologischer Diagnostik und Therapie und nicht-heilkundlichen Feldern der Neuropsychologie. Die Diagnostik und Behandlung von Menschen mit Störungen mit Krankheitswert, also auch solcher mit neurologischen Erkrankungen, ist Heilkunde und darf eigenständig nur von Personen ausgeübt werden, die (als Arzt/ Ärztin oder Psychotherapeut*in) approbiert sind oder unter der Aufsicht solcherart qualifizierter Personen arbeiten. Wenn man eine eigenständige, selbständige oder leitende Tätigkeit anstrebt, erhöht eine Approbation die beruflichen Entwicklungsperspektiven im klinisch-neuropsychologischen Bereich. Wir wissen aber noch nicht, wie viele neuropsychologisch qualifizierte approbierte Psychotherapeut*innen zukünftig zur Verfügung stehen werden und ob die neurologischen Behandlungseinrichtungen präferiert Weiterbildungsstellen für approbierte Psychotherapeut*innen einrichten oder weiterhin – wie bisher üblich- in größerer Zahl auch nicht-approbierte neuropsychologisch weitergebildete Personen beschäftigen werden.

 Sicher ist, dass es außerhalb der Heilkunde andere sehr interessante Anwendungsfelder gibt, z.B. in der Pädagogik und Rehabilitation oder in der neurowissenschaftlichen Grundlagenforschung, in denen sich auch neuropsychologische Tätigkeitsfelder für Absolvent*innen nicht-klinischer Masterstudiengänge, z.B. mit neurowissenschaftlicher Spezialisierung ergeben. Hier wird die GNP in den nächsten Jahren gezielt neue Weiterbildungen entwickeln.

 

Weiterbildung KNP

1. Was hat sich im aktualisierten Curriculum 2017 geändert?

Im internen Bereich der Homepage finden Mitglieder die ausführliche Präsentation der Weiterbildungskonferenz mit Hintergrundinformationen und Faktencheck zum aktualisierten Curriculum.

Änderungen für die/den WEITERBILDUNGSKANDIDAT/IN:

  • Die Aufteilung der Theoriestunden war im alten Curriculum sehr spezifisch und stundengenau auf Kurse zugeschnitten. Das aktualisierte Curriculum 2017 hat - ebenso wie die MWBO (Musterweiterbildungsordnung) - drei Hauptbereiche ohne einzelne Stundenzuweisung der Unterthemen definiert. Die Hauptbereiche sind: Allgemeine Neuropsychologie, spezielle Neuropsychologie: störungsspezifische Kenntnisse und versorgungsspezifische Kenntnisse. Die Stundenvorgaben sind bereichsbezogen.
  • Die ICF Orientierung (z.B. die Erstellung ICF-orientierter neuropsychologischer Behandlungspläne unter Einschluss interdisziplinärer Kooperation und setting- bzw. phasenspezifischer Rahmenbedingungen)
  • Supervision: neu ist der Nachweis der Supervision bei mindestens zwei Supervisoren und die Gruppensupervision von 20 Stunden als Prüfungsvorbereitung
  • Vereinheitlichung der Dokumentationspflicht mit Hilfe des Logbuchs
  • Die Dokumentation von 30 Fällen ist kurz und knapp wie im Logbuch dargestellt zu führen.

Änderungen für den WEITERBILDUNGSERMÄCHTIGTEN:

    • vorausgesetzt werden u.a. bei Akkreditierung:
      - mindestens 5jährige klinisch-neuropsychologische Berufstätigkeit (mind. 2 Jahre nach Weiterbildung bzw. 1   Jahr bei vorheriger langjähriger Berufstätigkeit)
      - persönliche und fachliche Eignung
      - kontinuierliche neuropsychologische Fortbildung im Umfang von mindestens 100 Fortbildungsstunden in den der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren.
    • Unterzeichnung des Logbuchs und dadurch höhere Verantwortlichkeit des WBE
    • Die Weiterbildungsermächtigung ist auf 7 Jahre befristet.
    • Für eine Verlängerung muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen weiter bestehen und der Antragssteller für diesen Zeitraum eine kontinuierliche neuropsychologische Fortbildung im Umfang von insgesamt 140 Stunden nachweisen kann.
    • Die neu akkreditierten Weiterbildungsermächtigten sind GNP-Mitglieder.

Änderungen für SUPERVISOREN:

    • Befristung auf 7 Jahre ab Zertifizierung
    • Für eine Verlängerung muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen weiter bestehen und der Antragssteller für diesen Zeitraum eine kontinuierliche neuropsychologische Fortbildung im Umfang von insgesamt 140 Stunden nachweisen kann, von der sich 32 Stunden auf supervisionsspezifische Inhalte beziehen.

2. Ich suche gerade einen Studienplatz und möchte nach meinem Studium Klinischer Neuropsychologe werden. Welche Studiengänge werden als Voraussetzung dafür anerkannt?

Voraussetzung für die Weiterbildung nach dem Curriculum 2017 ist der Abschluss eines Hochschulstudiums in Psychologie (Master oder Diplom) an einer deutschen Universität.

Bei der Vielzahl von Studiengängen und –inhalten sind zur ersten Orientierung Hinweise bei der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) erhältlich.

Der DGPs-Studienführer gibt einen Überblick über die Universitäten, an denen Studiengänge in Psychologie angeboten werden, die in der Regel den DGPs-Empfehlungen entsprechen.

Allerdings basiert diese Liste auf freiwilligen Angaben der Universitäten, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

 

3. Ich möchte mich bereits im Studium auf das Gebiet der Klinischen Neuropsychologie spezialisieren. An welchen Universitäten wird Klinische Neuropsychologie schwerpunktmäßig angeboten?

Folgende Aufstellung enthält einen Überblick über die Universitäten, an denen unseres Wissens schwerpunktmäßig Klinische Neuropsychologie angeboten wird:

Liste der Hochschulinstitute mit Lehrangebot in Klinischer Neuropsychologie

Wir bemühen uns, diese Liste auf dem aktuellen Stand zu halten, sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie bemerken, dass Informationen unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, senden Sie bitte eine Nachricht an unsere Geschäftsstelle.

4. Im Rahmen meiner Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden Theorieveranstaltungen in Klinischer Neuropsychologie angeboten. Ich möchte danach eine Weiterbildung Klinische Psychologie machen.

Einige Psychotherapie-Ausbildungsinstitute bieten im Rahmen der Theorieausbildung Veranstaltungen an, deren Inhalte sich mit der Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie überschneiden, z. B. Neuropsychologische Diagnostik bei Kindern oder Psychotherapie bei neurologischen oder neurodegenerativen Erkrankungen.

Für den Erwerb des GNP-Zertifikats in Klinischer Neuropsychologie raten wir Ihnen, außer den Teilnahmebescheinigungen für derartige Veranstaltungen möglichst genaue Informationen über die Inhalte der Lehrveranstaltung aufzubewahren. Weiterbildungsinhalte, die nicht von der GNP akkreditiert sind, bedürfen einer (kostenpflichtigen) Einzelfallprüfung bezüglich der Gleichwertigkeit. Diese ist bei der GNP-Geschäftsstelle zu beantragen. Dafür brauchen Sie detaillierte Nachweise: Lebenslauf, ggf. Modulhandbuch, Kursbescheinigungen, Teilnahmenachweis, Semesterplan mit Übersicht der Themen.

Ein Hinweis für Ihre Planung: Theoriestunden können nur dann anerkannt werden, wenn das Studium nicht länger als sieben Jahre zurückliegt.

Wenn Sie eine Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie im Rahmen der Weiterbildungsordnung der Länder, d. h. nach einer Psychotherapieausbildung, machen möchten, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Landespsychotherapeutenkammer.

Abgesehen von den Theorieinhalten gibt es eine weitere Möglichkeit, die PPT-Ausbildung und die Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie zu verzahnen: Sie können Ihre praktische Tätigkeit Teil II in einer Einrichtung absolvieren, in der neurologische Patienten psychotherapeutisch versorgt werden.

Einige Einrichtungen gehen in puncto Synergieeffekte der Aus- und Weiterbildung sogar noch weiter, z. B. das „Weiterbildungsmodell Rheinland-Pfalz”. Informationen hierzu finden Sie im Psychotherapeutenjournal 3/2008 ab Seite 2:

Psychotherapeutenjournal 3/2008 (Auszug)

5. Wird mein deutscher Studienabschluss im Fach XYZ für eine Weiterbildung zum Klinischen Neuropsychologen GNP anerkannt?

Voraussetzung für die Weiterbildung nach dem Curriculum 2017 ist der Abschluss eines Hochschulstudiums in Psychologie (Master oder Diplom) an einer deutschen Universität.

Zur Orientierung bei der Vielzahl von Studiengängen und –inhalten bieten die Seiten der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) nähere Informationen.

Wenn Ihr Studiengang diese Richtlinien erfüllt, wird er in der Regel auch von der GNP anerkannt.

Absolventen von Psychologie-verwandten Studiengängen, die nicht den Vorgaben entsprechen (z.B. ausländische oder neurowissenschaftliche Studiengänge, nicht-konsekutiven Masterabschlüssen, Fernstudiengänge, Abschlüsse an Fachhochschulen und privaten Hochschulen) können eine Äquivalenzprüfung beantragen.

Die Unterlagen zur kostenpflichtigen Äquivalenzprüfung finden Sie auf unserer Webseite unter Zulassungsvoraussetzungen.

6. Wird mein ausländischer Studienabschluss im Fach XYZ für eine Weiterbildung zum Klinischen Neuropsychologen GNP anerkannt?

Eine gute Orientierung zur Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse bietet das Informa­tionsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse.

Bei einem ausländischen Studienabschluss führen wir Einzelfallprüfungen durch. Die Unterlagen zur kostenpflichtigen Einzelfallprüfung finden Sie auf unserer Webseite unter Zulassungsvoraussetzungen.

7. Wie sind die Theorieleistungen zu erbringen und zu dokumentieren? (Curriculum 2017)

Ingesamt sind 400 Unterrichtsstunden (45 Minuten) Theorie abzuleisten, die sich auf drei Bereiche verteilen:

Bereich 1 Allgemeine Neuropschyologie (100 Stunden Gesamt, davon 40 Stunden GNP-akkreditiert)

Bereich 2 Spezielle Neuropsychologie, störungsspezifische (160 Stunden, davon 80 Stunden GNP-akkreditiert)

Bereich 3 Spezielle Neuropschychologie, versorgungsspezifische (80 Stunden GNP akkreditiert)

60 Stunden können Sie frei aus allen drei Bereichen wählen.

Es kann ein breites Spektrum von Weiterbildungsformaten für die nicht-akkreditierten Theoriestunden genutzt werden, diese finden Sie in den Ausführungsbestimmungen.

Im Logbuch sind alle Unterthemen der Bereiche zur Dokumentation aufgeführt. Grundsätzlich sind alle Themen prüfungsrelevant, d.h. man sollte sich mit ihnen befasst haben. Außerhalb der für bestimmte Themen vorgegebenen Stunden kann man individuell entscheiden, ob man zu einem Thema ein Seminar besucht oder es in der internen Weiterbildung behandelt.

Auch bezüglich des Stundenumfangs können individuelle Schwerpunkte gesetzt werden.

Bei der Zuweisung eines Themas gibt es Spielräume: So kann eine Veranstaltung zum Thema Epilepsie neben den krankheitsspezifischen Inhalten auch Inhalte zu versorgungsspezifischen oder störungsspezifischen Elementen enthalten und entsprechend auf mehrere Unterthemen verteilt werden.

Die Planung und Zuweisung der Veranstaltungsinhalte zu den verschiedenen Themen ist Aufgabe der Weiterbildungsermächtigten. Sie unterstützen den Weiterbildungskandidaten auch bei der Dokumentation im Logbuch.

 

8. Wie ordne ich die Themen/Kursinhalte den Curriculumsbereichen nach Curriculum 2017 zu?

Uns erreichen immer wieder Anfragen, in welchen Bereich der Kurs xy beim Curriculum 2017 eingeordnet werden muss.

Diese Gegenüberstellung dient Ihnen zur groben Orientierung in Anlehnung an das Curriculum 2007.

Weitere Informationen dazu auch bei Antwort zur Frage 7.

 

 

 

9. Wie genau soll das Journal der Behandlungserfahrungen und die internen Leistungen dokumentiert werden?

Die Dokumentation der Behandlungserfahrung ist kurz und knapp wie im Logbuch dargestellt zu führen.

Die interne Theorie wird im Logbuch kurz dokumentiert und mit einer von dem/der Weiterbildungsermächtigten unterschriebenen Übersicht zu den Fortbildungsinhalten belegt.

10. Mir ist das VNN-Zertifikat begegnet, was bedeutet das?

Der Verband der Niedergelassenen Neuropsychologen - VNN e.V. bietet neben der GNP und den Psychotherapeutenkammern eine Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie mit abschließendem Zertifikat („Klinischer Neuropsychologe VNN“) an, die zum Ziel hat, zu einem qualifizierten neuropsychologischen Behandlungsangebot für Menschen mit Erkrankungen des Zentralnervensystems beizutragen. Dabei wird oft nicht erwähnt, dass die VNN-Weiterbildung inhaltlich wie strukturell nicht gleichzusetzen ist mit der GNP-Weiterbildung. Sie setzt zum einen niedrigere fachliche Standards (reduzierter Umfang, z.B. nur einjährige berufspraktische Tätigkeit, 3 Falldokumentationen), hält keine eigenen Weiterbildungsstrukturen (akkreditierte Einrichtungen, Weiterbildungsermächtigte, Supervisoren, Prüfprocedere) vor und wird von Psychotherapeutenkammern und Kassenärztlichen Vereinigungen in der Regel nicht anerkannt. Zudem sind nach unserer Kenntnis die Qualitätsanforderungen an die Weiterbildungsbeteiligten, z.B. Supervisoren beim VNN nicht explizit geregelt.

Die Inhalte des GNP-Curriculums hingegen richten sich nach der Musterweiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und werden daher, z.T. unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Erwerb nach der Approbation, von den Kammern der Bundesländer und von Kostenträgern anerkannt d.h. sie dienen als Nachweis über die neuropsychologische Zusatzqualifikation. Nur die Weiterbildung der GNP und die der Psychotherapeutenkammern - derzeit mit Ausnahme von Schleswig-Holstein - entspricht den Qualitätskriterien, die zur Anerkennung neuropsychologischer Leistungen durch gesetzlich verankerte Kostenträger (z.B. GKV, DGUV) führt.

Im Folgenden finden Sie zur Veranschaulichung eine genaue Aufschlüsselung der Curriculumsinhalte von GNP und VNN. Weiterführende Informationen zum VNN-Zertifikat finden Sie auf der Homepage des VNN: https://www.vnn-online.de/zertifizierung/.

Übersicht der Curriculumsinhalte von GNP und VNN
Übersicht der Curriculumsinhalte von GNP und VNN

11. Wo gibt es welche Supervisionsgruppen?

Neben der Liste der GNP akkreditierten Supervisoren (https://www.gnp.de/aus-und-weiterbildung/supervisoren) können sich Interessenten auch an den Arbeitskreis Weiterbildung wenden, die in ihrer Kommunikationsplattform Slack regional über Supervisionsgruppen informieren.

Auch in unserer Online-Kursliste werden Supervisionskurse mit GNP zertifizierten Supervisoren veröffentlicht.

12. Was ist der Unterschied zwischen der GNP-Weiterbildung und der sogenannten „Verzahnten Ausbildung“?

Bei der verzahnten Ausbildung können Interessierte die GNP Weiterbildung mit der Psychotherapie-Ausbildung verknüpfen. Es gibt vereinzelt Psychotherapie-Ausbildungsinstitute, welche eine verklammerte bzw. verzahnte Aus- und Weiterbildung in z.B. Verhaltenstherapie und Klinischer Neuropsychologie anbieten. Hier ist es so, dass in individuellen Beratungsgesprächen Vereinbarungen getroffen werden, wie sich die Ausbildung in Verhaltenstherapie mit der Weiterbildung in Neuropsychologie verbinden lässt.

Eine Verzahnung von Psychotherapie (PP)-Ausbildung und GNP-Weiterbildung ist darüber hinaus durch Anrechenbarkeit von neuropsychologischen Inhalten der PP Ausbildung möglich. Theoretische Inhalte aus PP-Ausbildungsgängen (Seminare) können für die (externe) Theorie der GNP-Weiterbildung angerechnet werden. GNP-akkreditierte Kurse (z.B. zur „Einführung in die Klinische Neuropsychologie“ o.Ä., manche PP-Institute bieten dies an) werden problemlos anerkannt, wenn sie auch während der KNP Weiterbildungszeit liegen (andernfalls s. Frage 2 bei "Anerkennung von Vorleistungen für die Weiterbildung". Das Ausbildungsinstitut muss in diesem Fall im Vorfeld der Veranstaltung diese von der GNP akkreditieren lassen. Auch nicht GNP-akkreditierte Veranstaltungen aus der PP-Ausbildung können ggf. für die GNP-Weiterbildung angerechnet werden, in diesem Fall muss jedoch eine kostenpflichtige Anrechenbarkeitsüberprüfung von der GNP durchgeführt werden (für nähere Informationen siehe GNP-Homepage, Abschnitt zur Anerkennung von Studien- und Theorieleistungen: https://www.gnp.de/aus-und-weiterbildung/anerkennung).

Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass sich bei Absolvieren einer PP-Ausbildung die stationäre Tätigkeit im Rahmen der GNP-Weiterbildung um ein Jahr verkürzt (von 3 Jahren auf 2 Jahre bei Vollzeitbeschäftigung), sofern die Praktische Tätigkeit 1 der PP-Ausbildung zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung Klinische Neuropsychologie GNP bereits absolviert wurde.

13. Was kann ich bei auftretenden Problemen in meiner Weiterbildungseinrichtung unternehmen?

Bitte unterrichten Sie bei Problemen in der Weiterbildungsinstitution die Geschäftsstelle der GNP. Wir suchen dann gemeinsam nach einer Lösung. Ihr Feedback ist zudem wichtig für die Qualitätssicherung der Weiterbildung. Zukünftig ist geplant, dass bei Schwierigkeiten der internen Weiterbildung diese z.B. über die GNP-Lernplattform ergänzt werden kann.

14. Gibt es ein Online-Logbuch/digitale Vorlage?

Eine digitale Vorlage ist im Zuge der GNP Lernplattform in Bearbeitung und zumindest teilweise geplant.

FAQ Finanzierung der Weiterbildung

Wie ist der Verdienst während der Weiterbildung?

Die Weiterbildung erfolgt auf bezahlten Stellen in Form eines regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (keine geringfügige Beschäftigung). Arbeitsverträge und Tarife sind mit den akkreditierten Institutionen auszuhandeln.

Wie viel kostet die Weiterbildung tatsächlich?

Prüfung, Zertifizierung KNP

1. Was muss ich zum Antrag auf Zertifizierung einreichen und in welcher Form?

Informationen zur Prüfung Curriculum 2007 finden Sie im Informationsmaterial „Zertifizierung zur/m Klinischen Neuropsychologin/en GNP” in den Abschnitten:

III Ausführungsbestimmungen
V Der neuropsychologische Bericht
VI Leitfaden zur Erstellung neuropsychologischer Gutachten

Bitte beachten Sie bei Curriculum 2007: Das Logbuch dient unterstützend der Organisation und Dokumentation der Weiterbildung. Seine Benutzung wird empfohlen, es ist aktuell jedoch noch nicht verbindlich (Stand 6 / 2016), z. B. für die Antragstellung auf Zulassung zur mündlichen Prüfung. Im gegebenen Fall würde das Logbuch erst nach der Herausgabe einer entsprechenden Information durch die GNP mit Angabe eines Stichtages verbindlich, Sie würden rechtzeitig darüber informiert.

Ab Curriculum 2017 ist das Logbuch verbindlich. Informationen zur Beantragung der Zertifizierung finden Sie in den Ausführungsbestimmungen und Informationsbroschüre.

Bitte beachten Sie bei beiden Curricula, dass die eingereichten Gutachten und Kasuistiken anonymisiert (z.B. nur Geburtsjahr, nicht Geburtstag: keine Nennung der Behandlungstage, die zu Rückschlüssen auf die Person führen können) eingesendet werden und die Seitenanzahl (Ein Fallbericht 4-5 Seiten, ein Gutachten 15-20 Seiten) nicht überschritten wird. Bei fehlender Anonymisierung und/oder Missachtung der Seitenanzahl werden Ihnen die Berichte auf Ihre Kosten zurück gesandt zur Nachbearbeitung.

Der durchnummerierte Antrag ist in dreifacher Ausfertigung an die Geschäftsstelle zu senden. Bitte verwenden Sie keine Plastikhüllen für einzelne Seiten.

2. Wie lange dauert die Begutachtung in der Regel?

Die vollständige Bearbeitung nimmt im (unkomplizierten) Regelfall ca. 8 Wochen in Anspruch, dann erfolgt bei erfolgreicher Begutachtung die Terminvergabe im Frühjahr oder Herbst. Da Ihr Zertifizierungsantrag mehrere Instanzen durchläuft und die Bearbeitungszeit von verschiedenen Faktoren abhängt, kann diese Angabe ausschließlich als Orientierung dienen und sich der Prozess auch verlängern.

Nach der formalen Begutachtung Ihres Antrags in der Geschäftsstelle wird dieser an die Gutachter weitergeleitet, welche eine inhaltliche Prüfung vornehmen und ggf. Nachforderungen stellen. Antragsteller haben dann entsprechend Gelegenheit zur Nachbesserung, und auf Grundlage der Nachreichungen erfolgt erneut eine Begutachtung der Unterlagen. In bestimmten Fällen müssen Drittgutachter eingeschaltet werden, auch das kann den Begutachtungsprozess verlängern.

Für Details siehe Informationsmaterial „Zertifizierung zur/m Klinischen Neuropsychologin/en GNP”, Abschnitt III Ausführungsbestimmungen.

3. Was ist Inhalt der mündlichen Prüfung?

Die inhaltliche Struktur der mündlichen Prüfung orientiert sich am „Leitfaden mündliche Abschlussprüfung”.

4. Was muss ich zur Prüfung einreichen?

Nach Erhalt Ihres Prüfungstermins werden Sie gebeten, eine der eingereichten Kasuistiken auf maximal zwei Seiten zusammenzufassen. Eine Strukturvorlage dazu finden Sie im „Leitfaden mündliche Abschlussprüfung”. Diese Zusammenfassung liegt den Prüfern während der Prüfung vor. Sie selbst dürfen sie ebenfalls während der Prüfung verwenden.

Bitte reichen Sie mit der Zusammenfassung auch einen aktuellen Lebenslauf in der Geschäftsstelle ein.

 

5. Wie häufig, wann und wo finden in der Regel Prüfungen statt?

Die Prüfungen finden nach Bedarf, etwa zweimal im Jahr an ein bis zwei Tagen im Frühjahr und im Herbst statt. Der Ort der Prüfung – i.d.R. Aachen, Leipzig oder München – wird nach der Verfügbarkeit von Prüfern gewählt.

Die Prüfungstermine finden SIe online unter Veranstaltungen.

 

6. Wie viele Wochen vorher erfahre ich von meinem Prüfungstermin?

Die Einladung zum Prüfungstermin kann erst nach Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgen, welche davon abhängt, wann die Gutachten zu den Antragsunterlagen eingehen und wie die Gutachtervoten ausfallen. Die Geschäftsstelle ist bemüht, die Kandidaten nach bestätigter Zulassung zur Prüfung schnellstmöglich zum Termin einzuladen.

Die Einladung zum Termin hängt wiederum auch vom Stand der Korrespondenz mit den Prüfern sowie von der Verfügbarkeit von Prüfungsplätzen (ca. 8 bis 16) zu den jeweiligen Terminen ab. Ist der nächstmögliche Prüfungstermin bereits ausgebucht, erhalten die Kandidaten – nach Datum der Zulassung geordnet – einen Platz auf der Warteliste.

In der Regel erfolgt die Einladung zur Prüfung mit ca. drei Monaten Vorlauf, spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Prüfungstermin (siehe auch „Leitfaden mündliche Abschlussprüfung”). In bestimmten Fällen, z. B. bei besonders kurzfristigen Terminvergaben im Nachrückverfahren, nimmt die Geschäftsstelle ggf. direkt telefonisch mit Ihnen Kontakt auf.

7. Kann ich den Termin (kurzfristig) absagen und aus welchen Gründen?

Nach Einladung zum Prüfungstermin haben Sie ca. ein bis zwei Wochen Zeit, den Termin ohne Angabe von Gründen abzusagen (Frist ist im Einladungsschreiben angegeben). Nach Ablauf dieser Frist sind Sie verbindlich für einen Prüfungstermin angemeldet und eine Terminabsage kann nur aus triftigen Gründen erfolgen, z. B. aufgrund von Krankheit bei Vorlage eines offiziellen ärztlichen Attests. Nehmen Sie im Bedarfsfall, d. h. bei einer Absage aus anderen Gründen bitte Kontakt zur Geschäftsstelle auf, um über eine individuelle Lösung zu beraten. Letztendlich entscheidet der Vorstand über die Höhe der anfallenden Gebühren und / oder ob die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann.

8. Kann ich mir einen Termin und oder einen Ort wünschen?

Dies ist aus organisatorischen Gründen sowie aus Gründen der Fairness nicht möglich.

9. Kann ich einen frühestmöglichen Wunschtermin angeben (z. B. aufgrund einer anstehenden Elternzeit)?

Ein Wunschtermin kann angegeben werden. Die Geschäftsstelle wird versuchen, diesen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

10. Kann man Einsicht in Prüfungsprotokolle erhalten?

Diese individuellen Prüfungsprotokolle sind interne Dokumente, die nicht veröffentlicht werden dürfen.

11. Wann und wo finden die nächsten Prüfungen statt?

Die nächsten bereits fest geplanten Prüfungstermine finden sich im Veranstaltungskalender („Mündliche Abschlussprüfung Klinische Neuropsychologie”). Ein Anspruch auf Teilnahme am nächsten Prüfungstermin besteht nicht. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt erst nach positiver Begutachtung Ihrer Zertifizierungsunterlagen, die Vergabe von Prüfungsplätzen dann nach Wartelistenplatz. Sie werden zu gegebener Zeit schriftlich benachrichtigt und verbindlich zum nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen.

12. Im Curriculum 2017 werden Kurse zur Prüfungsvorbereitung als Gruppensupervision gefordert. Wann und wo finden sie statt?

Gruppensupervision zur Prüfungsvorbereitung kann von jeder/jedem GNP zertifizierten Supervisor/in angeboten werden. In der Teilnahmebescheinigung muss dies als Gruppensupervision zur Prüfungsvorbereitung erkennbar sein.

Vereinzelt bieten auch die Weiterbildungsveranstalter Gruppensupervision zur Prüfungsvorbereitung an. Aktuelle Kurse entnehmen Sie der Kursliste.

Zudem führt die Geschäftsstelle eine Liste mit Interessierten an der prüfungsvorbereitenden Gruppensupervision und steht mit den Weiterbildungsanbietern im Austausch, so dass Sie sich auch an die Geschäftsstelle wenden können.

FAQ Anerkennung von Vorleistungen für die Weiterbildung

1. Im Rahmen meiner Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden Theorieveranstaltungen in Klinischer Neuropsychologie angeboten. Werden Leistungen aus der Psychotherapeutenausbildung anerkannt?

Bei von der GNP anerkannten Studiengängen (Master-/Diplom-Vertiefungsfach) oder Psychotherapie-Ausbildungsveranstaltungen können Theoriestunden für die Weiterbildung anerkannt werden, die nicht länger als 7 Jahre zurückliegen.

Die Anerkennung nicht GNP-akkreditierter Theorieanteile bedarf der Einzelfallprüfung bezüglich der Gleichwertigkeit.
Es sind detaillierte Nachweise analog dem Curriculum und den Akkreditierungsrichtlinien für Weiterbildungskurse einzureichen.

Anrechenbar sind Leistungen aus dem Bereich der Allgemeinen Neuropsychologie.

2. Können mir theoretische Fortbildungen, die vor Beginn der Weiterbildung absolviert wurden, für die Weiterbildung anerkannt werden?

GNP-akkreditierte Theorieinhalte, z.B. Weiterbildungskurse oder Psychotherapie-Ausbildungsveranstaltungen, die vor Beginn der Weiterbildung absolviert wurden, können i.d.R. 7 Jahre rückwirkend ab Datum der Bestätigung der Anmeldung zur Weiterbildung vollumfänglich anerkannt werden.

Die entsprechenden Nachweise/Teilnahmebescheinigungen werden zum Ende der Weiterbildung bei Beantragung der Zertifizierung eingereicht.

Die Anerkennung nicht GNP-akkreditierter Theorieanteile, z.B. Studienleistungen, nicht-akkreditierte Psychotherapie-Ausbildungsveranstaltungen oder wissenschaftliche Vorleistungen, bedarf der kostenpflichtigen Einzelfallprüfung bezüglich der Gleichwertigkeit.

Auch hier gilt eine Verfallsfrist von 7 Jahren rückwirkend ab Weiterbildungsbeginn/ Anmeldebestätigung. Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier: https://www.gnp.de/aus-und-weiterbildung/anerkennung

Für während der Weiterbildung absolvierte theoretische Inhalte gibt es keine Verfallsfrist. Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung wird der aktuelle Wissens- und Forschungsstand abgefragt, weshalb jede/r Weiterbildungskandidat/in selbst dafür verantwortlich ist, ggf. veraltete Theorieinhalte aufzufrischen, z.B. in Form von Selbststudium und Prüfungsvorbereitungskursen.

3. Kann mir vor Beginn der Weiterbildung absolvierte Supervision bzw. klinisch-praktische Tätigkeit und interne Fortbildung an einer akkreditierten Einrichtung für die Weiterbildung anerkannt werden?

Klinisch-praktische Tätigkeit an einer akkreditierten Einrichtung und interne Weiterbildung zählen erst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Weiterbildung bei der GNP.

Da die Antragsbearbeitung bei der Akkreditierung einer Einrichtung/eines Verbunds einige Zeit in Anspruch nehmen kann, ist es möglich, dass von Weiterbildungskandidaten/innen absolvierte praktische Tätigkeit und interne Weiterbildung bei Erteilung der Akkreditierung rückwirkend bereits ab dem Datum der Antragstellung anerkannt werden, sofern bei Antragstellung die Kriterien für eine Akkreditierung erfüllt waren.

Eine Anerkennung von Supervision vor Weiterbildungsbeginn (d.h. vor Anmeldung zur Weiterbildung) kann im Einzelfall geprüft werden. Voraussetzung für eine Einzelfallprüfung ist, dass die Supervision sich auf eine neuropsychologische Tätigkeit bezog und der Supervisor zum Zeitpunkt der Supervision GNP zertifiziert war. Bitte reichen Sie einen formlosen Antrag/Anfrage bei der Geschäftsstelle ein. Je nach Aufwand kann für die Prüfung des Sachverhalts eine Gebühr analog dem Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen (https://www.gnp.de/aus-und-weiterbildung/anerkennung) fällig werden.

Berufspolitik

1. Wie ist die Weiterbildung der klinischen Neuropsychologie berufs- und sozialrechtlich einzuordnen?

Seit 1993 bietet die GNP eine Weiterbildung zum zertifizierten Klinischen Neuropsychologen an, die sich als spezifische fachliche Grundlage für eine Berufstätigkeit sowie als Qualitätsstandard in der Versorgung von Patienten mit Erkrankungen oder Funktionsstörungen des Gehirns etablieren konnte.

Die klinische Neuropsychologie ist seit 2008 die einzige wissenschaftlich anerkannte Psychotherapiemethode zur Behandlung von organisch bedingten psychischen Störungen (ICD-10, F0) und wurde 2012 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen.

Eine Approbation wird mit der Weiterbildung nicht erworben.

Bei der Ausübung der klinischen neuropsychologischen Tätigkeit im Sinne der Heilkunde handelt es sich um eine psychotherapeutische Tätigkeit, die man berufsrechtlich nur mit der Approbation ausüben darf und sozialrechtlich dann mit Fachkunde + Weiterbildung in NPS abrechnen kann.

Prinzipiell muss zwischen der fachlichen Qualifikation auf der einen und der berufsrechtlichen Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit auf der anderen Seite unterschieden werden. Die fachliche Kompetenz kann z.B. durch die Weiterbildung Klinische Neuropsychologie GNP und das entsprechende Zertifikat erworben werden. Das KNP Zertifikat entspricht den Qualifikationsvoraussetzungen der Neuropsychologierichtlinie, Das Zertifikat der GNP kann sowohl bei den kassenärztlichen Vereinigungen als auch bei den Psychotherapeutenkammern (bei Erwerb vor oder nach der Approbation zum PP/KJP) als Nachweis über die neuropsychologische Zusatzqualifikation dienen.

 

 

2. Sollte man die GNP Weiterbildung unterbrechen, um die psychotherapeutische Ausbildung dazwischen zu schieben?

Bitte wenden Sie sich in dieser Frage an Ihre zuständige Kammer. Von Bundesland zu Bundesland gibt es unterschiedliche Ansätze bezüglich der Reihenfolge Abschluss Psychotherapie-Ausbildung vor/nach Abschluss GNP Weiterbildung.

Unsere „GNP-Kammeraktivisten" bzw. Ländervertreter, die als Personen auch in den Kammern aktiv sind, versuchen hier langfristig gute Lösungen im Sinne der KNP zu finden.

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Transitionsprojektes („Psychotherapie-Studium“) können wir als GNP noch mal unter neuen Rahmenbedingungen mit den Kammern für entsprechend neue Übergangsregelungen das Gespräch suchen.

 

3. Gibt es Stellenvorgaben, z. B. nach DRV?

Mitglieder finden im internen Mitglieder-Login Stellenbeschreibungen und eine Linkliste zur Strukturqualität https://www.gnp.de/mitgliederbereich-login/arbeitskreise/ak-institutionen

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an den GNP-Arbeitskreis „Neuropsychologen in Weiterbildung” wenden oder – bei organisatorischen Fragen z.B.  zur Zulassung – an die Geschäftsstelle.