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Sozialrechtler meinen:
Ambulante Neuropsychologische Therapie muss nun von den Kassen bezahlt werden Die ambulante neuropsychologische Therapie gehört bisher nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, da der Gemeinsame Bundesausschuss, der sich seit 2004 mit der ambulanten Neuropsychologie beschäftigt, bis heute keine befürwortende Entscheidung getroffen hat. Die vom Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen MDS bereits im Jahre 2000 vorgeschlagene geregelte Kostenerstattung ist schon seit längerer Zeit deutlich zurückgegangen. Insbesondere seit das Bundessozialgericht am 26.09.2006 (Az.: B1 KR 3/06 R) befand, dass in den Jahren 2003/2004 kein Systemversagen vorgelegen habe, werden kaum noch Kosten für diese Behandlung übernommen.
Die Gesellschaft für Neuropsychologie ist der Auffassung, dass mehr als vier Jahre nach Beginn der Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen inzwischen Systemversagen angenommen werden muss. Krankenkassen können nun im Wege der Kostenerstattung antragstellenden Versicherten die von ihnen benötigte Therapie ermöglichen. Diese Auffassung wird gestützt durch eine rechtsgutachterliche Stellungnahme der Sozialrechtler Harney und Wigge , die sich u.a. auch auf das Urteil des Bundessozialgerichts bezieht.
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